Liebe Musikschulleiterinnen und Musikschulleiter,
liebe Kolleginnen und Kollegen

Der Kanton Aargau hat das GAL angenommen und nun wird es an den Schulen umgesetzt. Was bedeutet das für die Instrumentallehrpersonen?

Die Arbeitszeit der Lehrpersonen wurde bis heute einzig über die zu erteilenden Lektionen pro Schulwoche definiert. Mit dem neuen Anstellungsrecht wird dem komplexen Aufgabengebiet einer Lehrperson Rechnung getragen. Das neue System von Jahresarbeitszeit und Berufsauftrag soll die Verpflichtungen der Lehrpersonen besser umschreiben und damit auch mehr Klarheit und Gerechtigkeit schaffen. Die Unterlagen zu GAL können auf der BKS- Homepage www.ag.ch/gal  eingesehen werden.

Der ais findet die Neuerungen, welche das GAL mit sich bringt, gut. Wir möchten deshalb, dass die Instrumentallehrpersonen die Neuerungen von GAL auch umsetzen können.

Die Musikschulen sind aber dem GAL nicht unterstellt. Für uns Instrumentallehrpersonen bedeutet das nun, dass wir den gleichen Oberstufen-schüler unter zwei sehr unterschiedlichen Anstellungen unterrichten. Für die Drittellektion des Freifachangebotes des Kantons arbeiten wir unter GAL, den Rest der Lektionszeit unter dem Anstellungsvertrag der Gemeinde. Für die Schul- und Musikschulleitungen erschwert dieser Umstand die Umsetzung von GAL erheblich. Daher sind bereits einige Musikschulen an der Arbeit und passen die Verträge der Musikschulen den kantonalen Verträgen an. Es können die gleichen Verträge (Rahmenverträge) für die Musikschulen abgeschlossen werden, wie sie der Kanton vorschreibt. Es sind aber zwei Verträge abzuschliessen: einen für den vom Kanton besoldeten Teil und einen für den von den Gemeinden besoldeten Teil. Es besteht jedoch die Möglichkeit, im Sinne einer zusätzlichen Vereinbarung die beiden Verträge zu einer Einheit zu verbinden, sodass die beiden Verträge bspw. nicht separat gekündigt werden müssen. Allen Musikschulen, welche mit dieser Arbeit noch nicht begonnen haben, empfehlen wir die Anstellungsverhältnisse Ihrer Instrumentallehrpersonenen zu überprüfen und neue Verträge, welche den kantonalen Vorgaben angepasst sind, auszustellen. Nur so können die Schulleitungen für alle Lehrpersonen GAL einführen.

Bei der Umsetzung von GAL sind bereits Schwierigkeiten aufgetreten. Instrumentallehrpersonen haben oft viele sehr kleine Pensen an verschiedenen Schulen. Diese Situation ist sowohl für die Schule wie auch für die Lehrperson nicht einfach zu handhaben, da vielfältigste Ansprüche aufeinander treffen. Hier sind individuelle Absprachen zwischen Schulleitung und Lehrpersonen notwendig, allenfalls auch zwischen den Verantwortlichen der beteiligten Schulen. In schwierigen Fällen können Instrumentallehrpersonen (ais/alv-Mitglieder) beim alv Auskunft und, wenn nötig, Rechtshilfe beanspruchen.
 

April 2005 ais