Liebe Musikschulleiterinnen und Musikschulleiter,
liebe Kolleginnen und Kollegen
Der Kanton Aargau hat das GAL angenommen und nun wird es an den Schulen umgesetzt. Was bedeutet das für die Instrumentallehrpersonen?
Die Arbeitszeit der Lehrpersonen wurde bis heute einzig über die
zu erteilenden Lektionen pro Schulwoche definiert. Mit dem neuen
Anstellungsrecht wird dem komplexen Aufgabengebiet einer Lehrperson Rechnung
getragen. Das neue System von Jahresarbeitszeit und Berufsauftrag soll die
Verpflichtungen der Lehrpersonen besser umschreiben und damit auch mehr Klarheit
und Gerechtigkeit schaffen. Die Unterlagen zu GAL können auf der BKS- Homepage
www.ag.ch/gal
eingesehen werden.
Der ais findet die Neuerungen, welche das GAL mit sich bringt, gut. Wir möchten
deshalb, dass die Instrumentallehrpersonen die Neuerungen von GAL auch umsetzen
können.
Die Musikschulen sind aber dem GAL nicht unterstellt. Für uns
Instrumentallehrpersonen bedeutet das nun, dass wir den gleichen
Oberstufen-schüler unter zwei sehr unterschiedlichen Anstellungen unterrichten.
Für die Drittellektion des Freifachangebotes des Kantons arbeiten wir unter GAL,
den Rest der Lektionszeit unter dem Anstellungsvertrag der Gemeinde. Für die
Schul- und Musikschulleitungen erschwert dieser Umstand die Umsetzung von GAL
erheblich. Daher sind bereits einige Musikschulen an der Arbeit und passen die
Verträge der Musikschulen den kantonalen Verträgen an. Es können die gleichen
Verträge (Rahmenverträge) für die Musikschulen abgeschlossen werden, wie sie der
Kanton vorschreibt. Es sind aber zwei Verträge abzuschliessen: einen für den vom
Kanton besoldeten Teil und einen für den von den Gemeinden besoldeten Teil. Es
besteht jedoch die Möglichkeit, im Sinne einer zusätzlichen Vereinbarung die
beiden Verträge zu einer Einheit zu verbinden, sodass die beiden Verträge bspw.
nicht separat gekündigt werden müssen. Allen Musikschulen, welche mit dieser
Arbeit noch nicht begonnen haben, empfehlen wir die Anstellungsverhältnisse
Ihrer Instrumentallehrpersonenen zu überprüfen und neue Verträge, welche den
kantonalen Vorgaben angepasst sind, auszustellen. Nur so können die
Schulleitungen für alle Lehrpersonen GAL einführen.
Bei der Umsetzung von GAL sind bereits Schwierigkeiten aufgetreten.
Instrumentallehrpersonen haben oft viele sehr kleine Pensen an verschiedenen
Schulen. Diese Situation ist sowohl für die Schule wie auch für die Lehrperson
nicht einfach zu handhaben, da vielfältigste Ansprüche aufeinander treffen. Hier
sind individuelle Absprachen zwischen Schulleitung und Lehrpersonen notwendig,
allenfalls auch zwischen den Verantwortlichen der beteiligten Schulen. In
schwierigen Fällen können Instrumentallehrpersonen (ais/alv-Mitglieder) beim alv
Auskunft und, wenn nötig, Rechtshilfe beanspruchen.
April 2005 ais