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Unterrichtsfreie Arbeitszeit gemäss GAL

Mit der neuen Gesetzgebung wird die Arbeitszeit nicht mehr allein durch das Unterrichtspensum definiert, sondern umfasst auch die frei gestaltbare Arbeitszeit und die gemeinsame Arbeitszeit. Sie wird neu als Jahresarbeitszeit festgelegt, wobei der Umfang der Jahresarbeitszeit vom Grossen Rat beschlossen wird. Von der Jahresarbeitszeit (100%) sind maximal 10% als gemeinsame Arbeitszeit und ca. 30% als frei gestaltbare Arbeitszeit zu leisten. Die Unterrichtszeit beträgt dann ca. 60%. Die frei gestaltbare Arbeitszeit dient Zusatzaufgaben, die sich aus der Unterrichtstätigkeit ergeben oder individuell sowie zeitlich autonom erledigt werden können. Folgende Aufgaben sind beispielsweise darin enthalten (die Aufzählung ist nicht vollständig):
 

 

Die gemeinsame Arbeitszeit beinhaltet beispielsweise: